Satzung

Vereinssatzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 4. April 1960,

Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.03.1997,

Ergänzung in der Mitgliederversammlung am 20.04.1999,

weitere Ergänzung in der Mitgliederversammlung am 28. März 2014.

Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2021

Präambel

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Satzung in Zusammenarbeit mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit der jeweiligen Regelung.

A) Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Kettwig e. V. (HVV) mit dem Sitz in Essen-Kettwig.

Der Verein ist die von der ehemaligen Stadt Kettwig begründete örtliche Fremdenverkehrs-einrichtung und somit weiterhin u. a. Träger der Fremdenverkehrsarbeit im jetzigen Stadtteil Essen-Kettwig. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter der Nr. 2312 eingetragen.

B) Zwecke des Vereins

§ 2

Der HVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Heimatpflege
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums
  •  

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.

C) Zweckverwirklichung

§ 3

Der HVV hat im Rahmen einer umfassenden und nachhaltigen Standortpflege die Aufgabe, kulturelle und heimatpflegerische Maßnahmen für Kettwig und Umgebung zu treffen, zu unterstützen und hierfür zu werben. Dem HVV obliegt auch die Wahrung des Brauchtums, welches dem Ansehen des Stadtteils förderlich ist und den Bürgern nützt. Der HVV versteht sich als ein Bürgerverein. Es ist das erklärte Ziel des HVV, eine nachhaltige Belebung des Stadtteils zu bewirken und damit dafür zu sorgen, dass eine nachhaltig hohe Lebensqualität erhalten bleibt und fortgeführt wird.

D) Mitgliedschaft

§ 4

a) Der Verein hat

1) ordentliche Mitglieder und

2) Ehrenmitglieder

b) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und Vereinigungen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern diese an der Förderung der Kultur- und Heimatpflege interessiert sind. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

c) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine sonstigen Zwecke besondere Verdienste erworben haben.

d) Die Mitgliedschaft im Verein endet:

1) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorsitzenden mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden muss;

2) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen gröblicher Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der Vereinsbelange in anderer Weise. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet. Der Einspruch ist an den Vorsitzenden zu richten, der alsbald das Weitere zur Beschlussfassung vorzubereiten bzw. zu veranlassen hat;

3) durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.

§ 5

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt es jedoch vorbehalten, etwa rückständige Mitgliederbeiträge einzuziehen.

E) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

§ 7

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle den Aufgaben des Vereins dienenden Auskünfte zu erteilen und die Mitgliederbeiträge pünktlich zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9

Es darf überhaupt keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Kostenerstattung der Mitglieder gegen Nachweis ist möglich.

§ 10

Beitragshöhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung jährlich in einer Staffel festgesetzt, und zwar

a) für Einzelpersonen

b) für Gewerbebetriebe, freie Berufe und Körperschaften

F) Organe des Vereins

§ 11

a) Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand

2) die Mitgliederversammlung

§11.1 Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Schatzmeister

b) Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB gemeinsam der gesetzliche Vertreter des HVV.

Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen sind vom Vorsitzenden, bei Verhinderung des Vorsitzenden von einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

c) Dem Vorstand obliegen die finanziellen Angelegenheiten und die Grundsatzfragen des Vereins. Darunter fallen insbesondere:

– die Koordination der HVV-Arbeit

– Vertretung des HVV in Gremien

– Öffentlichkeitsarbeit

– Kontakte zu Vereinen

– Aufsicht über das Reisebüro

–  Vereinsarchiv

– federführende Verantwortung der Feste des Vereins

d) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils 3 Jahre gewählt.

Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, jedoch auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl (Stimmzettel). Erfolgt eine Wahl nicht rechtzeitig, so bleiben die bisherigen jeweiligen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

f) Für den Vorstand ist eine Geschäftsordnung zu erlassen.

g) Es obliegt dem Vorstand –bedarfsorientiert- Ausschüsse zu berufen. – Neben den festen Kernausschüssen bestimmt der Vorstand über die Anzahl und Aufgabenstellung weiterer Ausschüsse. Die Kernausschüsse sind Kunst/ Kultur/Ortspflege und Brauchtum/ Touristik.

h) Der Vorstand bestimmt für jeden Ausschuss jeweils ein Mitglied aus seinen Reihen, das als Verbindungs- und Kontaktperson zwischen Vorstand und Ausschüssen fungiert. Dieses Vorstandsmitglied ist Mitglied des jeweiligen Ausschusses.

i) Für die Ausschüsse ist eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 12

Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf mindestens 8 Kalendertage vorher ergangene schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladung ist auch dann vorzunehmen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Besprechungsgegenstandes verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des 1. Vorsitzenden Entscheidungsgewicht.

Ehrenmitglieder können –beratend- an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Über die Vorstandssitzung fertigt der Geschäftsführer zeitnah ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 12.1

Gemeinsame Sitzungen Vorstand/ Ehrenmitglieder/ Ausschussvorsitzende

Vorstand, Ehrenmitglieder und Ausschussvorsitzende versammeln sich auf mindestens 8 Kalendertage vorher ergangene schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes zu einer gemeinsamen Sitzung. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladung ist auch dann vorzunehmen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Ausschussvorsitzenden dieses unter Angabe des Besprechungsgegenstandes verlangen. Gemeinsame Sitzungen sollen bei Bedarf, aber mindestens einmal im Quartal stattfinden. In den gemeinsamen Sitzungen wird abschließend über Anträge der Ausschüsse und des Vorstandes beraten. Die abschließende Beschlussfassung obliegt den Vorstandsmitgliedern. Diese sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des 1. Vorsitzenden Entscheidungsgewicht.

Über die gemeinsame Sitzung fertigt der Geschäftsführer des Vorstands zeitnah ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden alljährlich im ersten Halbjahr einberufen, und zwar schriftlich oder in anderen Textformen mindestens 14 Kalendertage vorher, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder hat der Vorsitzende nach Beschlussfassung durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Tagesordnung einzuberufen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss die folgenden Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes

b) Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes

c) Haushaltsvoranschlag (Haushaltsplan)

d) Jahresbeitrag (Beitragsordnung)

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11.1) sowie der nächstjährigen Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist zulässig.

f) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge, die spätestens bis 3 Kalendertage vor der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingereicht werden müssen.

Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eingehende Hinweise über die zur Beratung anstehenden Punkte enthalten.

§ 14

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall für die auf der Tagesordnung stehenden Punkt beschlussfähig.

G) Geschäftsjahr

§ 15

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

H) Satzungsänderungen

§ 16

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. In der Tagesordnung ist auf die Satzungsänderung besonders hinzuweisen.

I) Auflösung des Vereins

§ 17

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Beschlussfassung müssen mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein. Falls diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von drei Wochen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:

St. Josefshaus GmbH

Münzenberger Platz 3, 45219 Essen-Kettwig

Ev. Seniorenzentrum Kettwig gGmbH

Wilhelmstr. 5-7, 45219 Essen-Kettwig,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann der Verein als wirtschaftlicher Verein fortgeführt werden.